Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 70

§ 70 – Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten

(1) Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen und Witwern, früheren Ehegatten und Waisen nach dem Verhältnis ihrer Höhe. Bei Anwendung von Satz 1 wird von der nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder § 68 Abs. 1 berechneten Rente ausgegangen; anschließend wird § 65 Abs. 3 angewendet. § 65 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt. Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern sowie Pflegekinder haben nur Anspruch, soweit Witwen und Witwer, frühere Ehegatten oder Waisen den Höchstbetrag nicht ausschöpfen. (2) Sind für die Hinterbliebenen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes festgestellt und tritt später ein neuer Berechtigter hinzu, werden die Hinterbliebenenrenten nach Absatz 1 neu berechnet. (3) Beim Wegfall einer Hinterbliebenenrente erhöhen sich die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrag.

Kurz erklärt

  • Die Renten für Hinterbliebene dürfen zusammen 80 % des Jahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.
  • Wenn die Obergrenze überschritten wird, werden die Renten der Witwen, Witwer, früheren Ehegatten und Waisen gekürzt.
  • Verwandte in aufsteigender Linie, Stief- oder Pflegeeltern und Pflegekinder haben nur Anspruch, wenn die anderen Hinterbliebenenrenten nicht den Höchstbetrag erreichen.
  • Wenn ein neuer Berechtigter hinzukommt, werden die Hinterbliebenenrenten neu berechnet.
  • Fällt eine Hinterbliebenenrente weg, erhöhen sich die Renten der anderen bis zum zulässigen Höchstbetrag.